Bundesregierung verteidigt ihr außenpolitisches Monopol zunehmend durch die Bekämpfung von Exil- und Solidaritätsstrukturen

Ausweitung der Kampfzone

Elmar Millich


In der letzten Ausgabe des Kurdistan Reports wurde in dem Artikel »Das Werteproblem der deutschen Außenpolitik« dargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland aus ökonomischen und geopolitischen Interessen heraus weltweit zunehmend reaktionäre Regime unterstützt. Im Mittleren Osten stehen dabei die Beziehungen zur Türkei, Saudi-Arabien und Ägypten, zunehmend aber auch zu den kurdischen Autonomiegebieten im Nord­irak und zur irakischen Zentralregierung im Mittelpunkt. Die Einflussnahme und Anbindung der Regime erfolgt u. a. in Form von ökonomischen Abkommen, Polizei- und Militärausbildung und direkten Waffenlieferungen. Genauso wichtig sind die Mittel der Diplomatie, wenn etwa die deutsche Bundesregierung eine Verurteilung der völkerrechtswidrigen militärischen Aggressionen der Türkei gegen die kurdische Bevölkerung in Syrien und im Nordirak ablehnt und stattdessen das Recht der Türkei auf Selbstverteidigung gegen terroristische Aktivitäten hervorhebt.

"Deutsche Waffen Deutsches Geld Morden mit in aller Welt" - Newroz 1994Betrachtet man die deutsche Außenpolitik der letzten fünfzig Jahre, ist diese Politik nicht neu. Der Militärputsch 1973 gegen den sozialistischen Präsidenten Salvador Allende in Chile wurde vor allem seitens der CSU und ihres damaligen Vorsitzenden Franz Josef Strauß offen begrüßt. Auch die Kontakte zu Brasilien und Argentinien nahmen nach der Machtergreifung der Militärs in den 1980er Jahren keinen Schaden, oft gestützt auf alte Seilschaften mit nach 1945 in diese Länder geflohenen Nazis, die dort wieder zu Macht und Einfluss gelangt waren. Der Werkschutz der in Brasilien tätigen deutschen Automobilkonzerne kooperierte mit der Militärpolizei und lieferte unbotmäßige GewerkschafterInnen ans Messer. Diese Politik beschränkte sich nicht auf Lateinamerika. In den 1980er Jahren lieferte eine deutsche Werft entgegen einem UN-Waffenlieferungsembargo gegen Südafrika Konstruktionspläne und Bauteile für militärische U-Boote an den Apartheidsstaat. Der Militärputsch in der Türkei von 1980 erfolgte mit offener Zustimmung der NATO und somit auch der Bundesrepublik. Ebenso herrschte seitens der Regierung Stillschweigen bezüglich der Massaker an der revolutionären Bewegung und indigenen Völkern in Mittelamerika – namentlich in El Salvador und Guatemala –, die unter Federführung des US-Geheimdienstes CIA erfolgten. Grundlage dieser Politik war ein notorischer Antikommunismus, der aus der NS-Diktatur in das vom Kalten Krieg geprägte Nachkriegsdeutschland hinübergerettet worden war.

Weitgehend unbehelligt, wenn auch natürlich vom Verfassungsschutz akribisch überwacht, blieb aber im Gegensatz zu heute die Arbeit von Oppositionsgruppen in Deutschland gegen die oben beispielhaft gelisteten Diktaturen. Dies galt sowohl für Aktivitäten deutscher Solidaritätsgruppen als auch für die Arbeit von Organisationen und Einzelpersonen, die nach Deutschland ins Exil gegangen waren, vor allem aus der Türkei. In vielen Städten gab es Antiapartheidsgruppen, die für Solidarität mit dem militanten Afrikanischen Nationalkongress (ANC) warben und die Freilassung von Nelson Mandela forderten, während heute von Abdullah Öcalan nicht einmal Bilder gezeigt werden dürfen. Die Kampagne »Waffen für El Salvador« konnte unbehelligt Spenden einsammeln. Nach dem sandinistischen Sieg in Nicaragua gingen Tausende Menschen aus Europa als BrigadistInnen in das Land, um vor allem in der Landwirtschaft Aufbauhilfe zu leisten. Politische Einschränkungen gab es allerdings zu dieser Zeit für die Solidaritätsarbeit mit Palästina, da Flugzeugentführungen und etwa die Geiselnahme israelischer Sportler bei den Olympischen Spielen 1972 in München dazu geführt hatten, dass bei der jüngeren deutschen Bevölkerung, die von 1968 und dem Vietnamkrieg geprägt und internationalen Befreiungsbewegungen gegenüber zum Teil durchaus offen eingestellt war, jegliches Verständnis und Empathie abhandengekommen waren. Enge Kooperationen wie der Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) mit militanten antiimperialistischen westeuropäischen Organisationen wie etwa der Roten Armee Fraktion (RAF) berührten auch direkt innenpolitische deutsche Sicherheitsinteressen.

Eine systematische Ausweitung und Verzahnung imperialistischer Außen- und Innenpolitik erfolgte in Deutschland aber erst mit dem Erstarken der kurdischen Befreiungsbewegung unter Führung der ArbeiterInnenpartei Kurdistan (PKK) Ende der 1980er Jahre. Beispielhaft hierfür sind der 1989 begonnene sogenannte Düsseldorfer PKK-Prozess und das 1993 erfolgte PKK-Verbot in Deutschland zu nennen. Erstmalig bekamen die direkte Unterstützung eines despotischen ausländischen Alliierten – hier der Türkei – durch massive Waffenlieferungen innerhalb der NATO und die Bekämpfung der Exilopposition in Deutschland die gleiche Priorität eingeräumt. Verfassungsmäßige Grundrechte wie Versammlungs-, Vereinigungs-, Meinungs- und Medienfreiheit wurden für spezielle Bevölkerungsgruppen und politische Themenfelder de facto außer Kraft gesetzt. Mit immer neuen Gesetzesinitiativen – beschleunigt vor allem nach den Angriffen in den USA am 11. September 2001 – wurde dieses Netz immer feinmaschiger gezogen, so dass sich heute etwa die (Un-)Möglichkeit für die kurdische Bevölkerung zur politischen Artikulation in Deutschland kaum noch von der Situation in der Türkei unterscheidet.

Kontinuierliche Ausweitung des Terrorismusbegriffs

Eine wesentliche Grundlage dafür bietet die kontinuierliche Ausweitung des Terrorismusbegriffs vom Kontext der innenpolitischen Gefahrenabwehr und Schutz der BürgerInnen vor Angriffen auf Leib und Leben hin zum außenpolitischen Instrument. Die nach dem 11. September sowohl in den USA als auch später in der EU eingerichteten sogenannten »Terrorlisten« werden primär nicht vom Bedrohungspotential der Organisationen für die eigene Bevölkerung bestimmt. Rechtsextreme und faschistische Organisationen, von denen sowohl aktuell in Deutschland als auch in Form von mit den Regierungen verbundenen Todesschwadronen in Süd- und Mittelamerika die größte Gefahr für die Zivilbevölkerung ausgeht, spielten auf diesen Listen nie eine wesentliche Rolle. Im Fokus standen und stehen revolutionäre Organisationen aus der Türkei, aus Palästina, Kolumbien, aber auch aus »exotischen« Ländern, an denen kein vordergründiges deutsches außenpolitisches Interesse zu erkennen ist, wie etwa die tamilischen Befreiungstiger aus Sri Lanka (LTTE). Ad absurdum wird der Begriff »terroristische Organisationen« in jüngster Zeit dadurch geführt, dass er auch auf teilstaatliche Strukturen missliebiger Staaten ausgeweitet wird. So beschloss die britische Regierung im März die Aufnahme der libanesischen Hisbollah, die dort mit in der Regierungsverantwortung sitzt. In Deutschland werden Stimmen immer lauter, ebenso zu verfahren. Auch bei der palästinensischen Hamas, die auf der EU-Terrorliste steht, handelt es sich um eine bewaffnete politische Gruppierung, die im Gaza-Streifen de facto Regierungsverantwortung trägt. Mit der Aufnahme der iranischen Revolutionsgarden auf die US-Terrorliste wurde eine ganze Teilstreitkraft eines souveränen Staates als terroristische Organisation gebrandmarkt.

Selbstverständlich können diese Organisationen kritisiert und FunktionsträgerInnen gegebenenfalls bei Verstößen gegen das internationale Völkerrecht – etwa bei Kriegsverbrechen – strafrechtlich verfolgt werden. Aber mit einem noch so ausgeweiteten Verständnis von Terrorismus hat dies nichts mehr zu tun, auch wenn man in Rechnung stellt, dass Staaten durchaus die Aufgabe übernehmen können, nicht nur eigene StaatsbürgerInnen, sondern auch Zivilpersonen in anderen Ländern vor terroristischen Angriffen zu schützen.

Mittlerweile bildet ein breites Spektrum von strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie darunter angesiedelten politischen und polizeilichen Interventionsmöglichkeiten die Grundlage, Kritik und Intervention gegen die außenpolitischen Interessen der Regierung zu unterbinden oder schon im Vorfeld aus dem öffentlichen Diskurs zu verbannen. Auf der strafrechtlichen Ebene ist es vor allem der 2002 eingeführte § 129b (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung), mit dem Oppositionsaktivitäten vor allem der kurdischen Bevölkerung und der türkischen Linken in Deutschland unterbunden werden. Legale politische Aktivitäten wie etwa die Organisierung von Demonstrationen und Kulturveranstaltungen, aber auch Spendensammlungen für Projekte in der Türkei führen zu Anklagen und Verurteilungen zu mehrjährigen Haftstrafen. Ob von den betroffenen Organisationen und Einzelpersonen eine konkrete Gefährdung in Deutschland ausgeht, ist dabei unerheblich. Am deutlichsten lässt sich dies an dem seit 2015 in München stattfindenden 129b-Prozess gegen zehn angeblich Verantwortliche der Kommunistischen Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML) festmachen. Die Organisation steht weder auf der EU-Terrorliste noch ist sie je in strafrechtlich relevanter Weise in Deutschland tätig geworden. Der Prozess stellt eine klassische politische Verfolgung von unliebsamen exilpolitischen Aktivitäten dar, auch wenn versucht wird, mittels des § 129b einen rechtsstaatlichen Rahmen vorzutäuschen. Bezeichnend für die außenpolitische Priorität ist dann auch die Ermittlung der Staatsanwaltschaften beim § 129b und ähnlich gelagerten Paragraphen an die Zustimmung des Bundesjustizministeriums gebunden. Während das Bundeskriminalamt akribisch über Angriffe der kurdischen Guerilla Buch führt, damit sie dann Eingang in die § 129b-Verfahren finden, bleiben Kriegsverbrechen des türkischen Staates bei der deutschen Justiz außen vor. Entsprechende Anzeigen des Vereins für Demokratie und internationales Recht MAF-DAD e. V. bei der Bundesanwaltschaft wurden weder 2011 noch 2016 weiterverfolgt.

Wesentliche Einschränkungen demokratischer Grundrechte bestehen auch bezüglich politischer Aktivitäten in Deutschland für Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft. Allein schon der Aufenthalt in kurdischen Vereinen oder die Teilnahme an Informations- und Kulturveranstaltungen reicht, um Personen ohne weitere Vorwürfe nach Bestimmungen des Ausländerrechts zu terroristischen GefährderInnen zu erklären und ihre Ausweisung zu verfügen. Dem steht auch nichts entgegen, wenn sie bereits über Jahrzehnte in Deutschland gelebt und gearbeitet sowie hier ihre Familie haben, wie es beispielsweise aktuell in Nürnberg dem Kurden Murat Akgül widerfahren ist.1

Erhebliche Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Bezug auf die kurdische Frage werden in Deutschland mit dem Vereinsrecht begründet, das u. a. verbietet, die Symbole verbotener Vereinigungen in der Öffentlichkeit zu zeigen. Speziell um die Solidarität mit Rojava zu unterbinden, wurden im März 2017 auch die Symbole der Partei der Demokratischen Einheit (PYD), der Volksverteidigungseinheiten (YPG) und der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) vom Bundesinnenministerium auf diese Liste gesetzt. Auf der Grundlage angeblich zu erwartender »schwerer Straftaten« (gemeint ist das Zeigen der oben erwähnten Symbole) wurden nach dem Einmarsch türkischer und dschihadistischer Truppen in Efrîn in mehreren Städten in NRW kurdische Demonstrationen sowie das zentrale kurdische Newrozfest in Hannover untersagt. Aufgrund verwaltungsrechtlicher Schikanen konnte das alljährlich Anfang September stattfindende kurdische Friedens- und Kulturfestival 2018 nicht stattfinden. Letzteres wurde vom Verfassungsschutz in seinem aktuellen Bericht in einen »Erfolg« uminterpretiert in dem Sinne, dass die Mobilisierungsfähigkeit der kurdischen Bewegung in Deutschland abgenommen hätte.

Das Grundrecht auf Pressefreiheit gilt wie in der Türkei auch in Deutschland nicht für kurdische Medien. So hatte der damalige Innenminister Otto Schily (SPD) im September 2005 die Zeitung »Özgür Politika« verboten. Im Mai 2008 wurde auf Veranlassung des ehemaligen Innenministers Wolfgang Schäuble (CDU) VIKO durchsucht, die Produktionsfirma des seit 2004 in Dänemark ansässigen kurdischen Fernsehsenders ROJ TV. Alles Material wurde beschlagnahmt, die Firma geschlossen. Und die Freiheit von Kunst und Kultur? Im Frühjahr letzten Jahres beschlagnahmten die Sicherheitsbehörden bei dem in Neuss ansässigen Verlag Mezopotamya und der MIR Multimedia GmbH tonnenweise Bücher und Musik-CDs. Im Februar 2019 dann verfügte der derzeitige Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) das Verbot des Verlages nach dem Vereinsrecht. Allerdings scheint es in diesem Fall zu einer positiven Sensibilisierung gekommen zu sein. Das jüngste Verbot des Verlags Mezopotamya führte zu Protesterklärungen mehrerer Verlage und Buchhandelsorganisationen. Als positives zivilgesellschaftliches Beispiel sei hier auch das aktuelle Projekt »Gegen Zensur – für Publikationsfreiheit« genannt, in dem drei deutschsprachige Verlage ausgewählte Werke des Verlags nachdrucken und damit im Umlauf halten.2

Maulkörbe für VertreterInnen von Befreiungsbewegungen

Zunehmend weitet sich die Maulkorbpraxis auch auf Redebeiträge unliebsamer Personen ohne deutschen Pass auf Demonstrationen und Informationsveranstaltungen aus. Hiervon waren in den letzten Monaten vor allem PalästinenserInnen betroffen. Bereits im März dieses Jahres wurde der palästinensischen Aktivistin Rasmeah Odeh auf Intervention des Verfassungsschutzes ein Redebeitrag zum Thema »Palästinensische Frauen im Befreiungskampf« in der Dersim-Kulturgemeinde Berlin untersagt. Im Juni traf es dann den Palästinenser Khaled Barakat, dem von der Ausländerbehörde ein Vortrag in einem sudanesischen Gemeindezentrum in Berlin zu dem von Donald Trump angekündigten Nahostplan untersagt wurde. Vorgeworfen wurde ihm eine Nähe zur palästinensischen PFLP. Grundlage in beiden Fällen war der § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Demnach kann die politische Betätigung von AusländerInnen beschränkt oder untersagt werden, soweit sie die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und AusländerInnen oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Ein klassischer Gummiparagraph zur Einschränkung der Meinungsfreiheit, denn was die erheblichen Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt, bestimmt nun mal die Bundesregierung. Ähnliche Auftrittsverbote hatte es vor Jahren bereits gegenüber RepräsentantInnen der kolumbianischen Guerilla der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) gegeben, während gleichzeitig deutsche SpitzenpolitikerInnen dem aufs Engste mit den Todesschwadronen verbundenen ehemaligen Staatspräsidenten Uribe die Hand schüttelten.

Reichen Straf- und Ordnungsrecht nicht aus, um unliebsame Meinungsäußerungen in außenpolitischen Zusammenhängen zu unterbinden, werden per medialer Hetze sowie politischer und polizeilicher Intervention Druck auf zivile Einrichtungen ausgeübt. Bei diesen handelt es sich vor allem um VermieterInnen von Veranstaltungsräumlichkeiten, aber auch Busunternehmen, die zwecks Anreise zu Demonstrationen oder Veranstaltungen engagiert werden. Einer der Hauptbetroffenen ist der kurdische Studierendenverband YXK. Es ist zur traurigen Routine geworden, dass, sobald er Veranstaltungen in universitären Räumlichkeiten anmelden will, die türkischen Konsulate oder AKP-nahe türkische Einrichtungen und/oder Einzelpersonen Druck auf die Rektorate der Universität ausüben, die Veranstaltungen zu untersagen. Als Begründung wird oft angeführt, dass auf diesen Veranstaltungen für eine terroristische Vereinigung geworben werde. Unterfüttert werden die Vorwürfe mit dem Hinweis, der YXK sei im Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation gelistet. Nicht wenige RektorInnen knicken dann schnell ein und untersagen die Veranstaltungen mit Verweis auf das Hausrecht. Eine vom Rechtshilfefonds Azadi e. V. ausgerichtete juristische Fachkonferenz zum Thema »25 Jahre PKK-Verbot« in Berlin sollte ebenfalls polizeilichen Interventionsmaßnahmen zum Opfer fallen. Einen Tag vor der Veranstaltung erschienen unangemeldet PolizistInnen am Veranstaltungsort und versuchten mit Falschinformationen Druck auf die MitarbeiterInnen auszuüben, die Veranstaltung kurzfristig abzusagen. Diese Vorgehensart hat keine gesetzliche Grundlage im Rahmen der Gefahrenvorbeugung, sondern erinnert an die gezielte geheimdienstliche Zersetzungspolitik gegenüber zivilgesellschaftlichen oppositionellen Gruppen in totalitären Staaten.

Regelrechte Hexenjagden finden seit einigen Jahren in Bezug auf Veranstaltungen statt, die über die Situation in Israel/Palästina berichten wollen. Mit dem Vorwurf, einzelne ReferentInnen stünden der BDS-Kampagne nahe, die aus Protest gegen die israelische Besatzungspolitik Boykotte, Desinvestitionen und Sanktionen gegen Israel einfordert. Der pauschale Vorwurf lautet, die Kampagne sei antisemitisch, was dann auch jüdischen ReferentInnen unterstellt wird, die in Opposition zur israelischen Regierungspolitik stehen. Die Übernahme dieser Einschätzung durch den Beschluss des deutschen Bundestages vom Mai dieses Jahres mit der expliziten Aufforderung, der Bewegung und ihr nahestehenden Personen keine öffentlichen Räumlichkeiten oder finanzielle Fördermittel zur Verfügung zu stellen, unternimmt einen bislang einmaligen unzulässigen Eingriff der Politik in die zivilgesellschaftliche politische Diskurskultur.

Zweiklassenrecht für Meinungsfreiheit

Es stellt sich die Frage, warum in einem Land, dessen politische VertreterInnen nicht müde werden, die demokratische Verfasstheit und Rechtsstaatlichkeit zu rühmen, derartige Einschränkungen bürgerlicher Freiheiten von Medien und Öffentlichkeit widerspruchslos hingenommen werden. Anders gefragt, in welchen Diskurszusammenhängen werden die oben angesprochenen Verbote und Einschränkungen behandelt? Eine Analyse ergibt, dass sich die Diskurszusammenhänge zum Teil überschneiden. Zum einen zeigt sich in den obigen Beispielen eine rassistische Grundeinstellung. Es bleibt unhinterfragt, dass bezüglich Meinungsfreiheit und Entfaltung politischer Aktivitäten eine Unterscheidung zwischen deutschen und nichtdeutschen AkteurInnen gerechtfertigt ist und so auch in Gesetze gegossen steht. Dies beruht oft auf einem kolonialen Weltbild, das Europa umgeben sieht von durch politischen Extremismus zerrissenen Ländern. Der eigene Beitrag, etwa durch Waffenlieferungen und Interventionskriege, wird dabei ausgeblendet. Vielmehr gehe es darum zu verhindern, dass dieser Extremismus durch Menschen aus diesen Regionen in das als politisch relativ stabil angesehene Deutschland »importiert« wird. So werden auch InnenpolitikerInnen nicht müde mit ihren Statements, es müsse auf jeden Fall verhindert werden, dass Menschen fremder Kulturen die Konflikte aus ihren Herkunftsländern »auf Deutschlands Straßen austragen«. Dabei ist es dann auch unerheblich, ob es sich bei den am Konflikt beteiligten Personen um erst vor kurzem aus den Regionen geflüchtete Personen handelt oder um bereits hier aufgewachsene. Wenn deutsche Panzer durch Efrîn rollen, hat die kurdische Bevölkerung hier zu schweigen.

Wie in der Einleitung bereits beschrieben, werden Einschrän­kungen und Verbote politischer Aktivitäten mit außenpolitischem Zusammenhang oft in den Diskurs der vermeintlichen Abwehr von Terrorgefahren gesetzt. Dabei spielt es dann keine Rolle mehr, dass die fortlaufende Ausdehnung des Terrorismusbegriffs zunehmend als Mittel außenpolitischer Auseinandersetzungen dient und mit einer konkreten ­inländischen Gefährdungslage nichts mehr gemein haben muss. Da direkte Verbote von Demonstrationen mit außenpolitischer Begründung nur in wenigen Fällen gerichtsfest durchführbar sind, springen dann polizeiliche Gefahrenprognosen ins Feld. Oft geht es dabei um die Verwendung von Symbolen oder der Abbildung von Führungsfiguren politischer Bewegungen, die in Deutschland aus primär außenpolitischen Gründen verboten sind. Da die polizeiliche Durchsetzung von Verboten und Demonstrationsauflagen oft auf emotionalen und z. T. auch körperlichen Widerstand der DemonstrationsteilnehmerInnen stößt, ergeben sich neue Straftatbestände, die dann in den nächsten Verbotsverfügungen wieder Eingang in die Gefahrenprognosen finden. Damit sind dann die eigentlichen Demonstrationsinhalte ihres außenpolitischen Charakters und der Kritik an der Bundesregierung – etwa die Verwendung deutscher Leopard-Panzer bei der türkischen Invasion in Efrîn – endgültig beraubt. Die außenpolitisch motivierte Einschränkung von demokratischen Grundrechten aus eigener Motivation oder politischer Opportunität gegenüber der Türkei weisen Politik und Polizei von sich. Es geht dann angeblich nur noch um die Umsetzung des Rechtsstaates. Dass es dabei zu Einschränkungen von Grundrechten kommt, wird dann anhand von rhetorischen Szenarien widerlegt. Natürlich dürften KurdInnen in Deutschland gegen den Einmarsch türkischer Truppen in Efrîn demonstrieren, wenn weder AnmelderInnen noch TeilnehmerInnen je im Zusammenhang mit der kurdischen Befreiungsbewegung politisch in Erscheinung getreten sind noch sich in irgendeiner Weise, sei es durch Fahnen oder Parolen, darauf beziehen. Die gewollte Fehlinterpretation dabei ist, dass sich das grundgesetzlich geschützte Demonstrationsrecht auf reale politische Szenarien bezieht und nicht auf fiktive. Somit muss festgehalten werden, dass eine öffentliche politische Auseinandersetzung mit dem Thema Kurdistan jenseits rein akademischer Diskurse de facto in großen Teilen außer Kraft gesetzt oder nur unter Inkaufnahme strafrechtlicher Konsequenzen möglich ist.

Totalitarismustheorie als Kern der deutschen Sicherheitsarchitektur

Ein weiterer Baustein in der Ausblendung außen- und auch innenpolitischer Diskurse bildet der Ausbau der Deutungshoheit des Verfassungsschutzes in die Zivilgesellschaft hinein trotz seiner offensichtlichen Verstrickung in den NSU-Skandal und generell den Aufbau rechter Terrornetze. Ob bei der Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Vereinen oder der Förderungsfähigkeit durch öffentliche Gelder, in allen Bereichen wurde der Einfluss dieses Geheimdienstes in den letzten Jahren ausgebaut und übernimmt der VS mittlerweile die Funktion eines politischen Supervisors. Gravierender aber noch ist sein Agieren in allen ausländerrechtlichen Belangen. Ob es um Einbürgerungsverfahren, Ausweisungsverfügungen oder Aberkennung des Asylstatus geht. In all diesen Fällen beziehen sich die zuständigen Behörden auf Erkenntnisse des VS und seines weit verzweigten Spitzelsystems. Das klare Ziel dieser Maßnahmen ist es, in Deutschland lebende Menschen ohne deutschen Pass schon weit im Vorfeld strafrechtlicher Sanktionen ­abzuschrecken, sich innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Rechte politisch zu engagieren. Auch in diesem Bereich wird das Zweiklassenrecht politischer Betätigung für AusländerInnen und Deutsche aus den oben genannten Gründen weder von der Öffentlichkeit noch den Medien in Frage gestellt.

Eng verbunden mit der Deutungshoheit des Verfassungsschutzes ist die in Deutschland maßgebliche Totalitarismustheorie, die kurz beschrieben besagt, dass eine fiktive demokratische Mitte der Gesellschaft von extremistischen Rändern aller Couleur bedroht wird. Dies findet sich im Aufbau der Verfassungsschutzberichte wieder. Während innenpolitisch zwischen Rechts- und Linksextremismus differenziert wird, findet sich das außenpolitische Gegenüber in den Rubriken »Islamismus/islamischer Terrorismus« und »Sicherheits- und extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus)«. Der Inhalt der letzten Rubrik bezieht sich zum überwiegenden Teil auf die kurdische Befreiungsbewegung. Das Dilemma für offensive linke Argumentationen zeigt sich beispielhaft am 2015 verabschiedeten § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), der vor allem Personen im Visier hat, die aus Deutschland ausreisen, um sich im Ausland bewaffneten Konflikten anzuschließen. Es ist nachvollziehbar, dass BürgerInnen Verständnis dafür haben, dass der Staat sich Sanktionsmöglichkeiten vorbehält, wenn sich deutsche StaatsbürgerInnen im Ausland in Sprengstoff- und Schusswaffengebrauch ausbilden lassen, vor dem Hintergrund, dass sich Hunderte IslamistInnen aus Deutschland in Syrien dem IS angeschlossen haben. Aufgrund des Neutralitätsgebotes von Gesetzestexten lässt sich der Paragraph allerdings auch gegen heimkehrende InternationalistInnen anwenden, die an der Seite von YPG und YPJ in Rojava gegen den IS gekämpft haben. Antworten des Bundesinnenministeriums auf kleine parlamentarische Anfragen der Linken legen nahe, dass von dieser Seite keine prinzipiellen Unterscheidungen zu erwarten sind. Dass es bislang nicht zu konkreten Anklagen kam, liegt vermutlich an außenpolitischen Rücksichtnahmen auf die USA, die die kurdischen Militärkräfte als enge Verbündete gegen den IS betrachten. Hier lässt es sich nicht bei formalen Argumenten bewenden, sondern es erfordert in der Bevölkerung eine aufklärende Politik über die emanzipatorischen Ansätze der kurdischen Befreiungsbewegung mit dem juristischen Nahziel, die Kanonen umzudrehen. Wie beim § 129b ist auch hier eine politische Bewertung und Ermächtigung durch die Regierung notwendig, bevor die Anklagebehörden aktiv werden können. In einem Klima, wie es 2015 nach der Rettung der ÊzîdInnen und der Verteidigung Kobanês herrschte, könnte den Regierenden der politische Preis zu hoch sein, diesen Paragraphen gegen InternationalistInnen aus Rojava zur Anwendung zu bringen. Auch hier ist es wichtig, nicht nur die Entwicklungen in Deutschland im Blick zu haben. In Spanien, England und Australien gab es bereits Strafverfahren im Zusammenhang mit InternationalistInnen, die aus Rojava in ihre Heimatländer zurückgekehrt sind. In Großbritannien ist aktuell ein Gesetzesentwurf in Arbeit, der britischen StaatsbürgerInnen generell den Aufenthalt im Gebiet der nordsyrischen Konföderation und in Idlib verbieten soll, unabhängig von den Reisehintergründen.

Humanitäre Interventionen und wirtschaftliche Sanktionen als integrierte Kriegsführung

Aus der geschichtlichen Tradition heraus stellt die Imperialismuskritik der westlichen Linken bislang vor allem direkte militärische Interventionen der USA und ihrer Verbündeten in den Mittelpunkt, die auch bei großen Teilen der Bevölkerung auf Ablehnung stoßen. Spätestens seit dem Kosovo-Krieg 1999 setzen Politik und Medien – hier allen voran die Partei Die Grünen und die TAZ – daher massiv auf eine Umdeutung militärischer Aggressionen außerhalb des Völkerrechts als sogenannte »humanitäre Interventionen« mit dem angeblichen Ziel, Demokratisierung in den Ländern, die den westlichen Interessen entgegenstehen, voranzubringen oder angebliche Massaker an der Zivilbevölkerung zu verhindern. In zunehmender Weise kommen aber statt militärischer Angriffe wirtschaftliche Sanktionen zum Einsatz, die bei der heimischen Bevölkerung auf weniger Kritik stoßen, vor allem, wenn sie mit der falschen Behauptung verkündet werden, nicht der Bevölkerung in den betroffenen Ländern zu schaden, sondern nur den korrupten Machteliten. Schaut man sich die aktuell und in den letzten Jahrzehnten beschlossenen Sanktionen gegen Länder wie Irak, Iran, Syrien, Kuba und auch Venezuela an, ist das Gegenteil der Fall. Ziel dieser Sanktionen ist es, entweder die Bevölkerung durch wachsende Armut und mangelnde medizinische Versorgung zum Aufstand gegen die im Westen ungeliebten Regime zu treiben. In diesem Zusammenhang steht aktuell Venezuela im Fokus, ebenfalls unter aktiver Mitwirkung der deutschen Bundesregierung. Noch perfider aber für die betroffene Bevölkerung sind rein geostrategische Sanktionen wie etwa von 1990 bis zum erneuten Einmarsch von US-Truppen 2003 gegen Irak und aktuell gegen Syrien. Hier geht es schlicht darum, im Vorfeld bereits durch Kriege zerstörte Länder auf unbestimmte Zeit an einer wirtschaftlichen Erholung zu hindern, um lokalen mit dem Westen verbündeten Playern wie Saudi-Arabien und Israel die Vormachtstellung zu sichern. In Irak sind diesen Sanktionen bis zu einer halben Million Menschen zum Opfer gefallen, weit mehr als durch die vorausgegangenen Kriegshandlungen. Oft greifen Terrorismusdiskurs und Sanktionspolitik ineinander, wenn etwa die USA Iran ohne nähere Belege vorwerfen, der weltweit größte Finanzier terroristischer Organisationen zu sein, und damit auch ihre Sanktionen begründen. Es ist jetzt schon abzusehen, dass die Embargopolitik vieler Länder gegen die Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien auch dann aufrechterhalten bleibt, wenn es zu einer politischen Anerkennung kommt.

Als dritte Säule zur Absicherung der eigenen Außenpolitik dienen die Kontrolle der Medien und verschärfende Maßnahmen im Bereich der inneren Sicherheit. Zwar sehen die westlichen Staaten den Hauptfeind für die Umsetzung ihrer Außenpolitik noch nicht pauschal im eigenen Land, um mit Karl Liebknecht zu sprechen, aber durchaus in der Form spezieller communities wie etwa der kurdischen in Deutschland. Die oben beschriebene Vielzahl der Maßnahmen gegen die politische Opposition stellt ein konsequentes abgestimmtes Counterinsurgency-Vorgehen dar, welches sich immer weniger in ein rechtsstaatliches Korsett zwängen und mit formalen Spielregeln der Demokratie in Übereinstimmung bringen lässt. In Bezug auf Menschen ohne deutschen Pass übernimmt der Verfassungsschutz dabei de facto exekutive Befugnisse, indem er gegen konkrete Personen aufgrund seiner Erkenntnisse Maßnahmen direkt bei den zuständigen Bezirks- oder Ausländerbehörden anschiebt, die von diesen in der Regel kritiklos umgesetzt werden. Selbst politische Diskurse und Konferenzen zu den falschen Themen werden entweder politisch und medial aggressiv bekämpft – wie etwa im Fall der BDS-Kampagne – oder durch polizeilichen Druck auf Dritte ohne Rechtsgrundlage zu verhindern versucht. Wesentlicher Teil der Herrschaftssicherung ist auch, das Meinungsmonopol in der Öffentlichkeit zu sichern. Seit Jahrzehnten werden kurdische Medien in der EU mit fast wortgleichen Begründungen wie in der Türkei verboten. Diesem Schema folgen auch andere Konfliktfelder und Medien. Auf dem Höhepunkt der Ukrainekrise gab es ernsthafte Forderungen, den auf Deutsch im Internet streamenden Sender »Russia Today« zu verbieten. Die Medien und das Meinungsmonopol bei gesellschaftlichen Auseinandersetzungen stehen auch im Fokus moderner Polizeipolitik allgemein. In den letzten Jahren wurden Millionensummen investiert, damit die polizeiliche Sichtweise etwa bei Demonstrationen über soziale Medien wie Facebook und Twitter ihren bevorzugten Eingang in die Presse findet.

Widerstand ist legitim

Zuweilen undialektisch wird die Diskussion geführt, ob die Repressionsmaßnahmen gegen die kurdische Befreiungsbewegung in Deutschland hauptsächlich ein Entgegenkommen gegenüber der Türkei und Erdoğan darstellen, etwa im Zusammenhang mit dem sogenannten Flüchtlingsdeal. Repressionsmaßnahmen gegen hier politisch arbeitende KurdInnen waren immer Tauschbasis im Interessenausgleich mit der Türkei als auch eigenständige Politik der Bundesrepublik in einem. Es lassen sich natürlich Koinzidenzen festmachen zwischen Maßnahmen gegen die kurdische Befreiungsbewegung in Deutschland und Spitzentreffen deutscher und türkischer PolitikerInnen. Auf der anderen Seite kam das De-facto-Verbot der PYD-/YPG-/YPF-Fahnen durch das Bundesinnenministerium im März 2017 quasi aus heiterem Himmel zu einem Zeitpunkt, an dem die deutsch-türkischen Beziehungen am Boden lagen und es diesbezüglich gar keine klaren Forderungen der Türkei gab. Die Motivation für dieses Verbot war aller Wahrscheinlichkeit nach sowohl eine innenpolitische, um die wachsende Solidarität der deutschen Linken mit Rojava zu torpedieren, als auch eine außenpolitische Abgrenzung gegen die prokurdische Politik der USA in Syrien. Nicht zuletzt hat die Repression auch eine gewisse Selbstläuferqualität der verantwortlichen Sicherheitsbehörden, in denen ein überschaubarer dort arbeitender Personenkreis seit Jahrzehnten ein angebliches Expertenmonopol auf die politische Einordnung der kurdischen Befreiungsbewegung hält und dies vor allem bei Gerichtsverfahren zu Protokoll gibt.

Wie lässt sich nun dem dritten geschilderten Standbein imperialistischer Außenpolitik, der Repression gegen Solidaritätsgruppen und Exilorganisationen, entgegentreten? Im letzten Kurdistan Report wurde im Artikel »Die Isolation kann nur gemeinsam wirklich durchbrochen werden« die mangelnde Solidarität der deutschen Linken mit dem Hungerstreik in der Türkei kritisiert. Dies mag sicher richtig sein und ohne Solidarität explizit linker Gruppen, die auch bereit sind, polizeiliche Gewalt und juristische Sanktionen in Kauf zu nehmen, lassen sich kurzfristig keine Demonstrationen, Kampagnen und Solidaritätsaktionen durchführen, um wichtige aktuelle Anliegen in die Öffentlichkeit zu tragen.

Letztendlich muss es aber, um Erfolg zu haben, wieder eine Diskursverschiebung in breiteren Bevölkerungskreisen geben. Es ist nicht nur jedermanns und jedefraus Recht, bei außenpolitischen Konflikten, in welche die deutsche Bundesregierung involviert ist, eine andere Meinung zu haben, sondern dieser Politik auch auf der Grundlage von Organisations- und Versammlungsfreiheit entschieden entgegenzuwirken. Und dies gilt natürlich ohne Ansehen, ob die darin engagierten Personen einen deutschen Pass haben oder nicht. Das heißt, den rassistisch geprägten auf Angst setzenden Terrorismusdiskurs aufzubrechen, mit denen die ständigen Einschränkungen von Grundrechten – etwa auch bei den neuen Polizeigesetzen – begründet werden, um zumindest wieder zu einem liberaleren gesellschaftlichen Niveau zurückzukehren, das in den 1970er und 1980er Jahren noch als selbstverständlich für eine sich als demokratisch empfindende Gesellschaft war. Notwendig dazu ist, klaren völkerrechtlichen Unterscheidungen zwischen nationalen Befreiungskämpfen und Terrorismus wieder Geltung zu verschaffen gegen einen ins Beliebige ausgeweiteten Terrorismusbegriff. Der Widerstand der kurdischen Bevölkerung gegen die Aggressionspolitik der türkischen Regierung sowohl im Inneren als auch in Nordirak und Nordsyrien bleibt ebenso legitim wie der Kampf der PalästinenserInnen gegen die israelische Besatzung, insofern er sich an die Regeln des Völkerrechts hält.

Mehr ideologische Arbeit muss auch seitens der Linken in die Dekonstruktion der Totalitarismustheorie als Staatsdoktrin der Sicherheitsbehörden gesetzt werden, damit nicht länger Gesetzesverschärfungen mit dem Vorgehen gegen den Islamischen Staat begründet, aber gegen internationale Befreiungsbewegungen zur Anwendung gebracht werden können. Im gerade verabschiedeten Gesetz zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft für KämpferInnen in ausländischen terroristischen Vereinigungen werden diese definiert als »paramilitärische organisierte bewaffnete Verbände, die hinsichtlich ihrer Größenordnung sowie ihres operativen und territorialen Wirkens das Ziel verfolgen, in völkerrechtswidriger Weise die Strukturen eines ausländischen Staates gewaltsam zu beseitigen und anstelle dieser Strukturen neue staatliche oder staatsähnliche Strukturen zu errichten«. Hier lässt der Begriff »staatliche oder staatsähnliche Strukturen« aufhorchen, beschreibt doch der Verfassungsschutz exakt mit diesen Worten die angeblichen Ziele der PKK.

Die Chancen, mit breiteren Teilen der Bevölkerung in einen außenpolitischen Dialog – speziell zur Situation im Mittleren Osten – zu treten, stehen aktuell nicht schlecht. Wohl kaum einE ausländischeR PolitikerIn ist nach Umfragen bei der deutschen Bevölkerung unbeliebter als der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan. Entsprechend kritisch wird auch die Türkei-Politik der deutschen Bundesregierung bewertet. Insgesamt gilt die Politik Deutschlands und der EU im Mittleren Osten bei vielen zurecht als ziel- und perspektivlos. Der pragmatische Umgang der kurdischen Befreiungsbewegung mit ständig wechselnden Herausforderungen unter schwierigen äußeren Umständen unter Aufrechterhaltung humanitärer Prinzipien wird von politisch interessierten, aber der kurdischen Bewegung nicht unbedingt nahestehenden Personen eher als Stärke denn als Schwäche angesehen. Je mehr Menschen sich in Deutschland mit der Situation und den Akteuren im Mittleren Osten ernsthaft auseinandersetzen, umso eher wird auch der vom Terrordiskurs bestimmten Repressionspolitik im Inland der Boden der Zustimmung entzogen.

Fußnoten:

1 - https://www.jungewelt.de/artikel/360432.abschiebepraxis-deutscher-behörden-sie-sagten-mir-ich-sei-ein-sonderfall.html?sstr=murat%7Cagk%C3%BClörden-sie-sagten-mir-ich-sei-ein-sonderfall.html?sstr=murat%7Cagk%C3%BCl

2 - https://www.unrast-verlag.de/gesamtprogramm/reihen/edition-mezopotamya


 Kurdistan Report 205 | September/Oktober 2019