§ 129 wird zur Allzweckwaffe gegen antifaschistischen und ökologischen Widerstand
Antifa Ost-Verfahren endet mit hohen Haftstrafen für die Angeklagten
Interview mit Ulrich von Klinggräff, Strafverteidiger von Lina E.
Am Mittwoch, dem 31. Mai, ging vor dem Oberlandesgericht Dresden im sogenannten »Antifa Ost-Verfahren« einer der spektakulärsten Prozesse gegen vermeintlich linksextreme Aktivist:innen zu Ende. Die Hauptangeklagte Lina E. – Ihre Mandantin – wurde zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ihre drei Mitangeklagten erhielten Haftstrafen von bis zu drei Jahren und drei Monaten. Die Staatsanwältin hatte für Lina acht Jahre Haft gefordert, Sie haben auf Freispruch plädiert. Sehen sie es zumindest als Teilerfolg, dass das Gericht unter der geforderten Höchststrafe blieb?
Nein, so würde ich das nicht sagen. Meine Mandantin ist natürlich erstmal erleichtert gewesen, dass es eine Haftverschonung gegeben hat, dass sie am Tag der Urteilsverkündung nach mehr als 900 Tagen Untersuchungshaft als freier Mensch den Gerichtssaal verlassen konnte. Und natürlich: wenn die Bundesanwaltschaft hier acht Jahre gefordert hat, dann kann man sagen, dass es ein gewisser Teilerfolg ist, wenn das Gericht dann deutlich darunter bleibt. Aber da fällt es mir schon schwer, von einem Teilerfolg zu sprechen, weil auch diese 5 Jahre und 3 Monate ein maßloses Fehlurteil sind. Wir hatten ja in diesen Verfahren weitgehend Freisprüche beantragt. Wenn man die Beweisaufnahme betrachtet, wenn man dieses Verfahren verfolgt hat, dann muss man einfach erkennen, dass die Beweise in fast allen Fällen hier niemals für eine Verurteilung hätten reichen können.
Konnte man insgesamt von einem fairen Verfahren sprechen, oder war das Urteil durch die mediale Inszenierung als »Terrorprozess« schon festgelegt? Die Ermittlungen wurden von der Bundesanwaltschaft übernommen. Direkt nach ihrer Festnahme wurde Lina vor einbestellten Kamerateams mit dem Helikopter zum Haftrichter nach Karlsruhe geflogen. Der Prozess fand in einem Hochsicherheitstrakt statt, der für Verfahren gegen Terroristen geplant ist.
In dieser Frage stecken schon die wesentlichen Punkte drin. Alleine die Art und Weise wie hier in einem Hochsicherheitssaal verhandelt wurde, dass die Bundesanwaltschaft dieses Verfahren an sich gezogen hat, die ganze mediale Inszenierung, wie meine Mandantin damals etwa in Karlsruhe zur Haftprüfung vorgeführt worden ist und dieses Bild, wie sie aus dem Helikopter der Bundespolizei aussteigt, hatten das Ziel, sie von Anfang an als Top-Terroristin erscheinen zu lassen. Diese ganzen Presseberichte, diese unsäglichen Vergleiche mit Frau Zschäpe, die in der Presse stattgefunden haben – alles weist darauf hin, dass hier eine Art Feindmarkierung schon im Vorfeld stattgefunden hat. Die Bundesanwaltschaft hat den Prozess bewusst als Terrorverfahren aufgezogen mit den ganzen Folgen, die damit verbunden sind. Zu jedem Verhandlungstag wurde meine Mandantin in einem großen Polizeikordon vorgeführt. Hier haben massive Persönlichkeitsverletzungen stattgefunden. Wenn etwa meine Mandantin ihren fachärztlichen Termin wahrzunehmen hatte, sind die Polizeibeamten bis ins Behandlungszimmer hinein mitgekommen und ähnliches mehr. Das hat natürlich seine Spuren hinterlassen, und das zeigt natürlich auch, wie wir es von Anfang an öffentlich gemacht haben, dass hier eine Art von Vorverurteilung stattgefunden hat.
Es entstand der Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft einseitig auf eine maximale Verurteilung der Angeklagten hingearbeitet hat. Zwei Mitangeklagte von Lina konnten Alibis gegen einzelne ihnen vorgeworfene Straftaten nachweisen. Obwohl jedenfalls das eine Alibi der Staatsanwaltschaft aus einer anderen Akte bekannt gewesen sein musste, wurden die Alibis erst nach Recherchen der Verteidiger:innen in den Prozess eingeführt. Entspricht das juristischen Standards, oder zeigt das den politischen Charakter des ganzen Prozesses?
Das entspricht natürlich überhaupt nicht den juristischen Standards, sondern zeigt, dass eine Art von Beweislastumkehr stattgefunden hat. Wir hatten während dieses ganzen Verfahrens, das sich über fast hundert Verhandlungstage gezogen hat, den Eindruck, wir müssen hier die Unschuld unserer Mandanten und Mandantinnen beweisen.
An zwei Tatvorwürfen ist es der Verteidigung durch Vorlage entsprechender Alibibeweise gelungen, nachzuweisen, dass die belastenden Interpretationen von gewissen abgehörten Gesprächen einfach Fehlinterpretationen gewesen sind, dass bestimmte Gesprächsinhalte ganz einseitig zu Lasten der Angeklagten von der Bundesanwaltschaft interpretiert worden sind. Und die Tatsache, dass das Gericht ja diese Anklage ohne wesentliche Änderung zugelassen hat, weist darauf hin, dass auch das Gericht bei diesen teilweise abenteuerlichen Konstruktionen, die die Bundesanwaltschaft hier angestellt hat, mühelos mitgegangen ist. D. h. wäre es in diesen beiden Fällen der Verteidigung nicht gelungen, die entsprechenden Alibis in den Prozess einzubringen, wären die beiden Betroffenen, die diese Alibis hatten, zu noch deutlich höheren Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Aber die Beweislage in den anderen Anklagepunkten, für die es dann am Ende zu Verurteilungen gekommen ist, war nach unserer Auffassung auch nicht besser. Sie basierten in wesentlichen Teilen auch auf fragwürdigen Beweismitteln und eben auch auf weiteren abgehörten Gesprächen und deren einseitigen Interpretationen. Aus diesen Gesprächen selbst hätte man auch ganz andere Rückschlüsse ziehen können. In diesem Verfahren beim Oberlandesgericht Dresden haben Mutmaßungen und fragwürdige Hypothesen handfeste Beweise ersetzt. Das sehen wir als Wesensmerkmal des ganzen Verfahrens in Dresden und auch genereller als Wesensmerkmal politischer Justiz.
Grundlage für die hohen Haftstrafen war die Verurteilung der Angeklagten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB. Die zuständige Staatsanwältin hatte eingeräumt, dass es keine »Smoking gun« gebe, aber alle Indizien zusammengenommen das Bild einer kriminellen Vereinigung ergäben. Ähnliche Argumentationen erleben wir auch in den 129b Verfahren gegen kurdische Aktivist:innen hier in Deutschland. An sich legale Aktivitäten wie etwa Anmeldungen von Demonstrationen werden in einer »Gesamtschau« als Unterstützung der kurdischen Arbeiterpartei PKK bewertet und mit hohen Haftstrafen geahndet. Wie bewerten sie dieses Vorgehen?
Was den § 129 betrifft, muss man wissen, dass sich die Problematik bereits aus dieser unsäglichen Tatbestandsebene ergibt. Wir sind uns sicher einig, dass dieser § 129 – gerade mit seiner Erweiterung, die er im Jahre 2017 erfahren hat – von fast uferloser Weite ist und eine Vorfeldkriminalisierung beinhaltet. Das ist ein ganz unscharfer Paragraph, der viele Interpretationsmöglichkeiten zulässt. Und natürlich nutzt die Rechtsprechung diese weiten Grenzen, die der Gesetzgeber in dieser Norm ermöglicht hat, exzessiv aus, so auch in unserem Verfahren vor dem OLG Dresden. Ursprünglich ist man davon ausgegangen, dass diese Norm gegen organisierte Kriminalität, gegen Schwerkriminalität und vielleicht auch gegen Wirtschaftskriminalität in Stellung gebracht werden soll. Weit gefehlt! Klassisch trifft es doch immer linke Personen und linke Strukturen, die mit dem § 129 belegt werden – und nicht etwa die schwerkriminellen Cum-Ex-Strukturen. Die Norm dient teils als Ausforschungsparagraph, mit dem die Polizei dann ihr ganzes Instrumentarium zur Anwendung bringen kann: was es so an Verfolgungsmöglichkeiten und Überwachungsmaßnahmen gibt, etwa Observationen und breit angelegte Telefonüberwachungen. Teilweise aber – und das sieht man an unserem Dresdner Verfahren – ist es eben auch mehr als ein reiner Ausforschungsparagraph. Damit sollen – und so ist es in diesem Fall auch geschehen – hohe Verurteilungen und eine massive Kriminalisierung politischer Strukturen erreicht werden. Das, was wir in diesem Verfahren erlebt haben, zeigt die ganze Fragwürdigkeit des § 129 auf. Konkrete Strukturen dieser antifaschistischen vermeintlichen Vereinigung waren überhaupt nicht erkennbar. Hinweise auf ein loses Personennetzwerk mit sehr unterschiedlichen Beteiligten haben dem OLG Dresden bereits zur Bejahung des Tatbestandes ausgereicht. Das Gericht machte von Anfang an sehr deutlich, dass es nach seiner Auffassung nur weniger Voraussetzungen bedarf für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung. Diese Voraussetzungen sah es im Wesentlichen aufgrund der Aussagen des Kronzeugen Herrn D. gegeben, zu dem wir noch kommen werden.
Spektakulär und umstritten waren ja auch die Razzien gegen Aktivist:innen der »Letzten Generation« am 24. Mai, ebenfalls unter dem Vorwurf der möglichen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Wird der § 129 jetzt zur Allzweckwaffe gegen jede Art von organisiertem politischem Widerstand?
Man könnte auf diesen Gedanken kommen. Die Verfolgung der durch und durch gewaltfreien Aktivist:innen der letzten Generation mit diesem scharfen Schwert des § 129 ist tatsächlich abenteuerlich. Sie ist herbeigeredet worden von weiten Teilen der Politik wie auch von bestimmten Medien. Das Wort der »Klimaterroristen« macht die Runde. Da wird mal wieder eine Stimmung erzeugt im Lande, die dann schließlich auch in derartigen Anklagevorwürfen wie des § 129 mündet. Wenn man sich das anschaut, was da passiert ist: Eine Gruppe von Aktivist:innen, die explizit gewaltfrei agiert, die deutlich macht, was ihre Ziele sind, nämlich Klimaschutz – diese Menschen erheben ja noch nicht einmal radikale Forderungen, sondern fordern realpolitische Veränderungen im Rahmen von Demokratie und Rechtsstaat. Sie arbeiten nicht klandestin, sondern führen ihre Aktionen sehr offen durch. Wenn es überhaupt mal im Einzelfall strafrechtlich relevant sein sollte, so muss man feststellen, dass es hier um Bagatellstraftaten geht. Eine Art von Gefährdung der allgemeinen Sicherheit von hervorgehobener Bedeutung, wie es der § 129 verlangt, ist überhaupt nicht erkennbar. D. h. wenn man dann trotzdem gleich mit dieser groben Waffe des § 129 gegen diese Aktivist:innen vorgeht, wird deutlich, dass dies allein politisch motiviert ist. Und dass es dann klassischer Weise eine Gruppe trifft, die fortschrittliche Politik machen will, das hat leider historische Tradition.
Die Verurteilungen der Angeklagten beruhen ja auch auf den Aussagen des Kronzeugen Johannes D. Der wurde im Sommer letzten Jahres von der Staatsanwaltschaft in das Verfahren eingeführt, nachdem er wegen Vergewaltigungsvorwürfen aus der linken Szene ausgeschlossen worden war. Auch hier sehen wir Parallelen zu den 129b-Verfahren gegen kurdische Aktivist:innen. In einem Verfahren gegen fünf kurdische Aktivist:innen vor dem OLG Stuttgart, welches im April 2021 endete, stützte sich das Gericht trotz selbst geäußerter erheblicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Kronzeugen auf dessen Aussagen bei der Verurteilung eines Teils der Angeklagten zu hohen Freiheitsstrafen. Wie beurteilen Sie das Auftreten solcher Kronzeug:innen in Strafverfahren mit politischem Hintergrund?
Das Auftreten derartiger Kronzeug:innen erleben wir ja immer wieder, insbesondere im politischen Kontext. Dass die Gerichte tatsächlich auf die Aussagen von derart windigen Zeug:innen – die man nach meiner Auffassung mit der Kneifzange anfassen müsste – ihre Urteile stützen, dass diesen Aussagen von Kronzeug:innen eine wesentliche Bedeutung beimessen wird, ist nach unserer Auffassung abenteuerlich und sollte eigentlich in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht möglich sein. Was sind das denn für Zeug:innen? Sind das Zeug:innen, die tatsächlich objektiv und unbefangen Aussagen machen? Nein, natürlich nicht. Das sind Zeug:innen wie Herr D. in unserem Verfahren, die massiv unter Druck stehen, die versuchen, ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Herr D. war selber im Kontext von gefährlichen Körperverletzungshandlungen beschuldigt. Er war erheblich vorbestraft und musste mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Er musste mit einer eigenen ganz empfindlichen Verurteilung rechnen. Gleichzeitig war ganz klar erkennbar, dass dieser Herr D. hier eine Art Abrechnung mit der Vergangenheit, einen Rachefeldzug gegen die linke Szene, in der er sich früher bewegt hatte, geführt hat. Er war im Zeugenschutzprogramm. Es ging ihm auch darum, dass er im Zeugenschutzprogramm der Polizei der »SOKO Links« bleiben durfte. Wie macht man denn das? Man macht das, indem man sich der Polizei mit Haut und Haaren verschreibt und die Anforderungen, die von dort hergestellt werden, versucht zu erfüllen: D. h. ein Aussageverhalten an den Tag legt, das davon geprägt ist, es der Polizei – und der Bundesanwaltschaft in diesem Fall – recht zu machen, soviel zu liefern, dass sie zufrieden sind. Als Kronzeuge wie der Herr D. hat man die Aufgabe den Auftraggeber – Polizei und Bundesanwaltschaft in diesem Fall – zufriedenzustellen. Man will eine Aussage liefern, die als Ergebnis hat: »Ich werde weiter vom Staat subventioniert. Ich bekomme meine monatlichen Zuwendungen vom Staat. Ich kann im Zeugenschutzprogramm bleiben«. Und vor allem: »Ich kann – wie es am Ende dann auch gewesen ist – mit der ganzen Milde der Justiz rechnen und mit einer kleinen Bewährungsstrafe davonkommen«. Das ist das, was Herrn D. hier motiviert hat, diese Aussagen zu machen. Wie naheliegend ist es in diesen Fällen, dass es keine wahrheitsgetreue Aussage mehr ist, sondern diese geprägt ist eben von dem Willen, den ich gerade skizziert habe? Ein derartiger Zeuge kann nur als zweifelhaft angesehen werden. Auf einen derartigen Zeugen kann man keine wesentliche Belastung, keine Teile der Verurteilung stützen. Das ist nach meiner Auffassung auch mit rechtsstaatlichen Grundprinzipien nicht vereinbar. Anders sah dies das OLG Dresden, welches sich an entscheidenden Punkten – insbesondere bei der Konstruktion einer angeblichen kriminellen Vereinigung – sehr maßgeblich auf diesen Zeugen Herrn D. gestützt hat.
Die für die Ermittlungen zuständige Sonderkommission des sächsischen LKAs äußerte ja nach dem Urteil, »dies sei erst der Anfang«. Zuletzt leitete die Bundesanwaltschaft fünf weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem gerade abgeschlossenen Verfahren ein. Bereits im Herbst letzten Jahres erfolgten Anklagen gegen vier Männer aus Gera. Was ist da zu erwarten?
Man kriegt das ja auch medial mit, dass da noch einiges an Ermittlungen läuft. Dieses Verfahren, das jetzt in dieser Instanz beim OLG Dresden abgeschlossen ist, hat wohl so eine Art Pilotcharakter gehabt. Da ist nach unserer Erkenntnis auch ein weiteres Verfahren nach § 129 beim OLG Dresden zu erwarten. Es gibt Fahndungen nach verschiedenen Personen, von denen behauptet wird, sie seien untergetaucht. Und es gibt mehrere Beschuldigte in einem Verfahren, das etwas niedriger gehängt worden ist und welches beim Landgericht Meiningen geführt werden soll. Insgesamt sind nach meiner Erkenntnis in jedem Fall mindestens zwei bis drei weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem Prozess, der jetzt erstinstanzlich beim OLG Dresden abgeschlossen ist, zu erwarten.
Da das Urteil aufgrund der eingelegten Revision noch nicht rechtskräftig ist, wurde der Haftbefehl gegen Lina mit der Urteilsverkündung aufgehoben, allerdings unter Auflagen. Können Sie uns diese Auflagen mitteilen?
Der Haftbefehl ist nicht aufgehoben worden, es gibt weiter einen Haftbefehl. Es wurde aber gleichzeitig mit der Urteilsverkündung eine Haftverschonung ausgesprochen. Die ist üblicherweise – so auch in diesem Fall – mit Auflagen verbunden. Das ist insbesondere eine polizeiliche Meldeauflage. Unsere Mandantin soll sich zweimal die Woche auf der für sie zuständigen Polizeistelle melden. Auch muss sie jeden Wohnsitzwechsel sofort dem Gericht anzeigen. Insgesamt ist das keine Überraschung gewesen. Jedenfalls wenn man sich den Verlauf dieses Verfahrens und die Länge der Untersuchungshaft unserer Mandantin anschaut, in der sie sich mehr als 2 Jahre und 6 Monate befunden hat. Das ist ja schon ein Skandal als solcher. Da war es natürlich jetzt überfällig, dass eine Haftverschonung ausgesprochen wurde. Das Gericht muss ja zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens begründen, warum es immer noch eine Fluchtgefahr sieht. Bei einem Menschen, der sich bereits mehr als zweieinhalb Jahren in Untersuchungshaft befunden hat, wird aufgrund der Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Haftstrafe kaum noch eine Fluchtgefahr zu bejahen sein.
Kurdistan Report 228 | Juli / August 2023